Wann ein Maklervertrag zustande kommt
Ein Maklervertrag kann ausdrücklich durch ein Mandat oder eine Provisionsvereinbarung geschlossen werden. In bestimmten Konstellationen kann er auch durch schlüssiges Verhalten entstehen, wenn ein Interessent nach einem unmissverständlichen Provisionshinweis bewusst eine provisionsbezogene Maklerleistung in Anspruch nimmt. Für den Erwerb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses verlangt § 656a BGB jedoch Textform.
Eine allgemeine Kontaktaufnahme, der Besuch einer Website oder das bloße Lesen eines Exposés sollten nicht als versteckte Vertragsfalle gestaltet sein. Professionell ist eine klare Trennung: unverbindliche Erstinformation, transparenter Provisionshinweis und anschließend eine nachvollziehbare Beauftragung oder Inanspruchnahme der Maklerleistung.
Nachweis und Vermittlung sind unterschiedliche Leistungen
Beim Nachweis benennt der Makler eine konkrete Vertragsgelegenheit so, dass der Interessent grundsätzlich in direkte Verhandlungen eintreten kann. Bei der Vermittlung wirkt der Makler darüber hinaus aktiv auf den Abschluss ein, beispielsweise durch Käuferqualifikation, Angebotssteuerung, Verhandlung und Koordination des Prozesses.
In der Praxis kombiniert ein Investmentmakler beide Ebenen. Entscheidend bleibt, welche Leistung vereinbart wurde und ob der spätere Hauptvertrag auf dieser Tätigkeit beruht. Bei bereits vorhandener, nachweisbarer Vorkenntnis sollte der Interessent dies sofort mitteilen.
- Konkrete Vertragsgelegenheit
- Kenntnis von Objekt und abschlussbereiter Seite
- Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit
- Wirksamer Hauptvertrag
- Ursächlicher Zusammenhang
Wann die Provision verdient und fällig wird
Der Provisionsanspruch setzt grundsätzlich den wirksamen Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags voraus. Bei einem Immobilienkauf ist dies regelmäßig der notarielle Kaufvertrag. Entstehung und Zahlungsfälligkeit können zeitlich auseinanderfallen; die konkrete Vereinbarung und Rechnung müssen daher eindeutig sein.
Ändert sich die Struktur vom Asset Deal zum Erwerb der Objektgesellschaft, ist zu prüfen, ob die vereinbarte Maklerleistung und Provisionsregelung auch diesen wirtschaftlich gleichwertigen Erwerb erfasst. Pauschale Formulierungen ersetzen keine saubere transaktionsbezogene Vereinbarung.
Was bei Verbrauchern zusätzlich zu beachten ist
Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten die §§ 656a bis 656d BGB. Sie regeln unter anderem Textform und Grenzen bei der Verteilung der Maklerkosten. Wird ein Verbrauchervertrag ausschließlich per E-Mail, Telefon oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, kann zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen.
Soll der Makler bereits während der Widerrufsfrist tätig werden, müssen Wunsch, Belehrung und mögliche Rechtsfolgen gesondert dokumentiert werden. Bei gewerblichen Anlageimmobilien, Portfolios, Grundstücken oder Share Deals können andere Regeln gelten; entscheidend ist die konkrete Transaktion und die Eigenschaft der Beteiligten.
Häufige Fragen
Entsteht eine Provision schon durch eine Anfrage über die DD-Invest-Website?
Nein. Eine unverbindliche Kontaktanfrage schließt noch keinen kostenpflichtigen Maklervertrag. Eine mögliche Provisionspflicht wird für das konkrete Objekt oder Mandat transparent vereinbart beziehungsweise angezeigt.
Wann ist die Maklerprovision bei einem Immobilienkauf fällig?
Der Anspruch setzt grundsätzlich den wirksamen Hauptvertrag voraus. Der konkrete Zahlungstermin ergibt sich aus Provisionsvereinbarung und Rechnung.
Gilt immer eine Käuferprovision von 7,14 Prozent?
Nein. Provisionshöhe und zahlende Partei sind transaktions- und mandatsspezifisch. DD Invest weist die jeweils geltende Netto- oder Bruttoprovision im konkreten Angebot beziehungsweise in der Provisionsvereinbarung aus.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er stellt weder ein Angebot noch eine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Finanzierungsberatung dar. Angaben und mögliche Strukturen sind im konkreten Fall durch die jeweils zuständigen Fachberater und Entscheidungsträger zu prüfen.

